2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 6. Februar 2025 betreffend kein Anspruch auf eine Invalidenrente aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2024 eine ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8.1. %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.