Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.113 / dr / nl Art. 141 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 6. Februar 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1985 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Dezember 2019 un- ter Hinweis auf Probleme mit dem rechten Handgelenk und Depressionen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 18. November 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut – nun unter Hinweis auf körperliche und auf eine Überlastung bei der Arbeit zu- rückzuführende psychische Beschwerden (Reizbarkeit, Lustlosigkeit, und Panik davor, allein zu sein) – bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der IV an. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin abermals Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers mit Verfügung vom 6. Februar 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 6. Februar 2025 betreffend kein Anspruch auf eine Invali- denrente aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2024 eine ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8.1. %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. April 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 15. April 2025 verzichtete. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2025 – unter Hinweis auf die Beur- teilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Januar 2025 – damit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass dem Beschwerdefüh- rer sowohl die bisherige als auch jede andere angepasste Tätigkeit wieder zu 80 bis 100 % zumutbar sei, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über 40 % begründbar sei und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 102). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt (Beschwerde S. 9 und 10). Der Beurteilung des RAD-Arztes komme aufgrund verschiedener Mängel kein Beweiswert zu (Beschwerde S. 17). Er leide an diversen Gesundheitsstörungen und sei sowohl aus somatischen wie auch aus psychischen Gründen erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt (Beschwerde S. 7), wobei sich sein gesundheitlicher Zustand zunehmend verschlechtere (Beschwerde S. 10, vgl. auch S. 6 und 15). Da er zu min- destens 40 % invalid sei, habe er Anspruch auf eine Invalidenrente (Be- schwerde S. 15 f.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Februar 2025 (VB 102) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü- gers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent er- höht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von -4- Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheb- lich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hin- weisen). 2.2. 2.2.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 2.2.2. Der als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügung vom 12. Feb- ruar 2021 (VB 46) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beur- teilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Dezember 2020 zugrunde. Dieser ging gestützt auf die Akten davon aus, dass die Di- agnosen eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L3 rechts, eines Sta- tus nach OSG-Distorsion links und eines Status nach Handgelenksdistor- sion rechts vorlägen. Betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers hielt er fest, hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Hauswart be- stehe eine funktionelle Einschränkung bei bimanuellen Tätigkeiten und beim Heben von Lasten über 15 kg. Eine Verbesserung sei nicht zu erwar- ten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte er aus, als LKW-Chauffeur sollte eine ganztägige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte bis mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und ohne repetitives Belasten der rechten Hand (VB 42). 3. 3.1. Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2025 (VB 102) beruht in me- dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 14. Januar 2025. Dieser führte zu den medizini- schen Akten, auf die er sich stützte, aus, dass der Bericht von med. pract. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. November 2024 -5- keine Darstellung medizinisch relevanter körperlicher Erscheinungen ent- halte, weshalb sich die 80%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht plausibilisieren lasse. Die geschilderten chronischen Rückenbeschwerden sowie die Lumbago bzw. Diskushernie, die sich bei längerem Sitzen/Ste- hen und Heben/Tragen von Lasten verstärken würden, würden auf subjek- tiven Sinneswahrnehmungen basieren. Die komplikationslos verlaufene trans-ossäre Refixation des triangulären fibrokartilaginären Komplexes (TFCC) nach dem Unfall vom 14. November 2009 beim Armdrücken und die konsekutiven Distorsionen der rechten Hand hätten am 19. Novem- ber 2013 und in der Folge auch am 18. März 2015 und am 22. März 2016 keine objektivierbaren Funktionsstörungen mehr gezeigt. Betreffend die OSG-Distorsion links habe am 12. Juni 2017 keine Arbeitsunfähigkeit at- testiert werden müssen. Der MRI-Befund der LWS vom 8. Oktober 2018 würde nicht mit dem lumboradikulären Schmerzsyndrom L3 rechts korres- pondieren. Die festgestellte Diskushernie sei sodann bislang asymptoma- tisch. Auch im Zusammenhang mit dem am 4. Mai 2023 geäusserten Ver- dacht auf ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter habe keine län- gerdauernde Arbeitsunfähigkeit "generiert werden" können. Der Behandler habe im Schreiben vom 14. November 2024 (gemeint wohl: Stellungnahme von med. pract. E._____ vom 13. November 2024 [VB 99 S. 9]) sodann nur eine diagnose- und defizitorientierte Interpretation gemacht. Die von med. pract. E._____ gestellte Diagnose einer Depression mit Panik/Angst- störung sei sodann fachfern und werde fachnah anders beurteilt. Die sub- jektiv empfundene Verschlechterung durch die Arbeitsplatz-Situation seit Sommer 2023 sei eindeutig auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen und nicht invaliditätsbegründend. Das durch den Psychologen und Psycho- therapeuten lic. phil. F._____ festgestellte missmutig-dysphorische, ver- zweifelt depressive Zustandsbild mit situativ-passageren panikartigen Angstzuständen würde aus psychologischer Sicht weder in der ange- stammten noch in einer Verweistätigkeit nennenswerte Einschränkungen auslösen. Es sei gemäss lic. phil. F._____ gut möglich, dass sich dieses Zustandsbild wieder normalisiere. Nach dessen Einschätzung liege keine massiv eingeschränkte psychische Belastbarkeit vor. Der Bericht des Psychologen lic. phil. F._____ vom 10. Juli 2023 sei nachvollziehbar, mit dessen späteren Einschätzung vom 14. November 2024 identisch und habe nach wie vor Bestand. Dem Beschwerdeführer seien daher leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne repetitives Belasten der rechten Hand, z.B. als LKW- Chauffeur ohne Ladetätigkeiten, weiterhin uneingeschränkt möglich (VB 101). 3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- -6- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4. 4.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer sowohl an physischen als auch an psychischen Beschwerden leidet und deswegen bei seinem Hausarzt med. pract. E._____, auf dessen Be- urteilung vom 13. November 2024 er sich im Wesentlichen beruft, in Be- handlung steht und sich – betreffend die psychische Symptomatik – jeden- falls bis mindestens November 2024 (vgl. VB 99 S. 6) vom Psychologen lic. phil. F._____ behandeln liess. 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des physischen Gesundheitszustandes führte med. pract. E._____ in seiner auf entsprechende Anfrage der damaligen Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers hin verfassten Stellungnahme vom 13. No- vember 2024 aus, dieser leide an chronischen Rückenbeschwerden (aktu- ell Brust- und Halswirbelsäule) sowie seit 2018 an einer Lumbago/Dis- kushernie (Brustwirbel 12, Lendenwirbel 1 sowie Abnützung der Zwischen- wirbelgelenke), wobei sich die Beschwerden bei längerem Sitzen/Stehen und Heben und Tragen von Lasten verstärken würden, und an einer chro- nischen Handgelenksproblematik rechts. Es würden körperliche Einschrän- kungen wegen Rückenproblemen und chronischen, posttraumatischen Handgelenksschmerzen rechts bestehen. Er attestierte dem Beschwerde- führer jeweils eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Zumutbarkeitsprofil lau- tete [unter Berücksichtigung auch der psychischen Symptomatik] wie folgt: "Zeitdruck/stressfreie Arbeitsplatz Atmosphäre, verständiger, rücksichts- voller Vorgesetzter. Kein Heben von Lasten über 10kg, kein Kraftaufwand mit rechter Hand/Unterarm, Arbeit nur in Wechselposition etc." (VB 99 S. 9). -7- 4.2.2. Bereits RAD-Arzt Dr. med. D._____ war in seiner der als Vergleichszeit- punkt massgebenden Verfügung vom 12. Februar 2021 (VB 46) zugrunde- liegenden Beurteilung vom 14. Dezember 2020 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an einem lumboradikulären Schmerzsyndrom und an Beschwerden infolge einer Handgelenksdistorsion rechts leide und des- wegen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Er befand daher, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne repetitives Belasten der rechten Hand zumutbar seien (vgl. VB 42 S. 2 ff.). Das von med. pract. E._____, der am 3. Juli 2023 (ohne eine entsprechende Diag- nose zu stellen) auch über eine vom Beschwerdeführer nach einem Ereig- nis vom 19. Juni 2023 geklagte Zervikobrachialgie berichtet hatte (vgl. VB 70.1 S. 2 f.; vgl. dazu auch die Verdachtsdiagnose eines Impingement-Syn- droms im Bericht des Kantonsspitals K._____vom 19. Juni 2023 in VB 76 S. 4 f.; vgl. auch Beschwerde S. 6), in Bezug auf die physischen Beschwer- den formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach nur noch Tätigkeiten, die kein Heben von Lasten über zehn Kilogramm und keinen Kraftaufwand mit der rechten Hand bzw. dem rechten Unterarm erforderten und in Wechselposi- tion ausgeübt werden könnten, zumutbar sind (vgl. VB 99 S. 9), entspricht aus somatischer Sicht weitgehend dem von RAD-Arzt Dr. med. D._____ definierten Zumutbarkeitsprofil. Dies erstaunt insofern nicht, als med. pract. E._____ keine seither neu hinzugekommenen bzw. sich verschlechterten Befunde nannte (vgl. VB 99 S. 9) und in seinem Bericht vom 26. Mai 2024 – wie zuvor schon in demjenigen vom 3. Juli 2023 (VB 70.1 S. 2 f.) – klar zum Ausdruck brachte, dass der Beschwerdeführer vordergründig an psy- chischen Beschwerden leide (vgl. VB 87). Was die vom Beschwerdeführer erwähnte Adipositas, die Mikrohämaturie und die "Steinanamnese" (vgl. Beschwerde S. 6 und 12; vgl. auch VB 76 S. 13) anbelangt, gibt es in den Akten keine Hinweise darauf, dass sich diese Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2.). Auch sonst sind den Akten keine somatischen Befunde bzw. daraus resultierende funktionelle Einschränkungen zu entnehmen, die zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten als der schon zum Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 12. Februar 2021 in VB 46) bestandenen. Was die von med. pract. E._____ – ohne entsprechende Begründung – attestierte Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 80 % anbe- langt, bei der unklar ist, ob sie sich auf die angestammte oder auf eine an- gepasste Tätigkeit bezieht, legen seine Ausführungen nahe, dass er diese Einschränkung (wenn nicht ausschliesslich, so jedenfalls primär) aufgrund der psychischen Symptomatik bescheinigte. So hatte er in seinem Bericht vom 26. Mai 2024 ausgeführt, es würde sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um ein "psycho-Problem" handeln, und der Beschwer- degegnerin eine Nachfrage beim Psychologen empfohlen (VB 87 S. 4). Der -8- Beschwerdeführer selbst hatte sich gemäss dem Bericht von lic. phil. F._____ vom 9. Februar 2024 nach einer (vorübergehenden) Verbesse- rung der psychischen Symptomatik denn im Januar 2024 auch selbst als imstande erachtet, eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tä- tigkeit (ohne Heben von Lasten über 15 kg mit der rechten Hand) im Pen- sum von 50 % aufzunehmen und dieses danach auf 100 % zu steigern (vgl. VB 82 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen betreffend den physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verzichtete (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). 4.2.3. Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 13. November 2024 davon aus, dass es hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu keiner neuanmeldungsrechtlich relevanten Ver- änderung gekommen sei. 4.3. 4.3.1. Betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hielt med. pract. E._____ in seiner Stellungnahme vom 13. November 2024 fest, es bestehe eine Depression mit Panik/Angststörung, welche sich durch die "Arbeitsplatz-Situation Sommer 2023" noch verschlechtert habe und deretwegen der Beschwerdeführer von lic. phil. F._____ psychologisch betreut werde. Es liege eine massiv eingeschränkte psychische Belastbar- keit bei Angst/Depression vor. Den "alten Job" habe der Beschwerdeführer wegen des Verhaltens dessen Vorgesetzten ihm gegenüber kündigen müs- sen. Der Beschwerdeführer benötige einen Arbeitsplatz mit einer Atmo- sphäre, die frei von Zeitdruck bzw. Stress sei, und mit einem "verstän- dige[n]", rücksichtsvollen Vorgesetzten (vgl. VB 99 S. 9). 4.3.2. Der den Beschwerdeführer seit Juli 2023 behandelnde (vgl. VB 88 S. 3) Psychologe lic. phil. F._____ diagnostizierte in seinem zuhanden des Kran- kentaggeldversicherers des Beschwerdeführers (vgl. VB 55 S. 2) verfass- ten Verlaufsbericht vom 9. Februar 2024 ein dysphorisch-depressives Zu- standsbild vor dem Hintergrund einer Überforderungs-/Überlastungssitua- tion mit Unzufriedenheit am Arbeitsplatz, einhergehend mit einem psychi- schen Zusammenbruch im Juni 2023 (VB 82 S. 2 f.). In seinem Bericht vom 10. Juli 2024 diagnostizierte lic. phil. F._____ dann zusätzlich eine Persön- lichkeit mit affektanfällig-narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1) und ein "leicht verstimmt-depressives Zustandsbild (ICD-10: F32.0)". Betreffend die vorhandenen Beschwerden führte er aus, dass der Beschwerdeführer arbeiten wolle und sich kontinuierlich für Stellen als LKW-Chauffeur und als Maschinenführer bewerbe, bis anhin aber nur Absagen erhalten habe. Dies -9- frustriere ihn und stimme ihn depressiv. Aus psychologischer Sicht könnte die Behandlung nach einer erfolgreichen Wiederaufnahme der Arbeitstätig- keit beendet werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage aus psychologischer Sicht 80 bis 100 %; es zeige sich keine bleibende Einschränkung. Das Problem würde eher auf somatischer Seite liegen (VB 88; vgl. auch den Bericht von lic. phil. F._____ vom 9. Februar 2024 in VB 82 S. 2 f. sowie dessen Stellungnahme im Rahmen des IV-Verfahrens vom 14. November 2024 in VB 99 S. 6 ff.). In dem auf im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erfolgte entsprechende Anfrage der damaligen Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers verfassten Bericht vom 14. November 2024 führte lic. phil. F._____ erneut aus, es sei gut möglich, dass sich das psychische Zu- standsbild wieder normalisiere, wenn der Beschwerdeführer einer Arbeits- tätigkeit mit entsprechender Tagesstruktur nachgehe (VB 99 S. 6 f.). Ob vor diesem Hintergrund überhaupt von einer aus medizinischer Sicht be- stehenden (höchstens 20%igen) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ei- ner den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen ist, kann offen bleiben. Aus den vorhandenen medizinischen Akten geht nämlich übereinstimmend hervor, dass Ursache der psychischen Symptomatik be- lastende psychosoziale Gegebenheiten sind. So führte der behandelnde Psychologe lic. phil. F._____ aus, die Absagen auf die Stellenbewerbun- gen würden den Beschwerdeführer zunehmend depressiv stimmen (vgl. den Bericht vom 10. Juli 2024 in VB 88; vgl. auch dessen Bericht vom 9. Februar 2024 in VB 82 S. 2 f.) und das oben beschriebene Zustandsbild sei auf die anhaltende Arbeitslosigkeit, die fehlende Tagesstruktur und Be- schäftigung und die zunehmend fehlende berufliche Zukunftsperspektive zurückzuführen (Bericht vom 14. November 2024 in VB 99 S. 6 f.). Med. pract. E._____ hielt in seinem Bericht vom 26. Mai 2024 fest, der Be- schwerdeführer habe im Frühjahr 2023 einen Nervenzusammenbruch erlit- ten und leide an einer reaktiven Depression, wobei die Prognose zur Ar- beitsfähigkeit "Abhängig von Bedingungen am neuen Arbeitsplatz!" sei (vgl. 87 S. 4). Der Beschwerdeführer selbst führte in der Beschwerde aus, sein psychischer Zustand verschlechtere sich zunehmend, dies insbeson- dere vor dem Hintergrund der kürzlich eingetretenen belastenden Ereig- nisse, namentlich des Todes seines Vaters, der sich massiv auf seine psy- chische Verfassung ausgewirkt habe (vgl. Beschwerde S. 10). RAD-Arzt Dr. med. C._____ wies insofern zu Recht darauf hin, dass die psychischen Beschwerden auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen seien (vgl. VB 101 S. 2). Da, wie lic. phil. F._____ überzeugend darlegte, davon auszugehen ist, dass im Falle einer erfolgreichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt keine behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden mehr bestünden (vgl. VB 88 S. 2), finden diese offensichtlich in den psychosozialen Belastungsfaktoren ihre hinreichende Erklärung und gehen gleichsam in diesen auf, weshalb sie invalidenversi- cherungsrechtlich ausser Acht zu bleiben haben (vgl. statt vieler BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f. und Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.5, 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, - 10 - 9C_936/2012 vom 7. Juni 2013 E. 3.4.3 sowie 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2 und MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 30 zu Art. 4 IVG mit Hinweisen). Dass weitere diesbezügliche Abklärungen, namentlich eine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 150 V 263 S. 6.1 S. 272 mit Hinweis) darauf verzichtet wird. Was den Umstand, dass es sich bei lic. phil. F._____ um einen Psychologen und nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt (vgl. Beschwerde S. 8), anbelangt, ist die Diagno- sestellung zwar Sache des Mediziners (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Da- raus kann aber nicht abgeleitet werden, ein Bericht eines Psychotherapeu- ten sei von vornherein unbeachtlich (vgl. etwa Urteil 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 5.1 und 5.4). Vielmehr verpflichtet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die kantonalen Versicherungs- gerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, ob- jektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3., zur Publika- tion vorgesehen). Bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses unterzog sich der Beschwerdeführer nach Lage der Akten keiner Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und einen Bericht von Dr. med. G._____, der über den entsprechenden Facharzttitel verfügt und bei dem er sich nach eigenen Angaben zwischenzeitlich in Behandlung be- geben hat, wie er ihn in der Beschwerde vom 13. März 2025 in Aussicht gestellt hatte (Beschwerde S. 8), reichte er in der Folge nicht ein. Mit den in sich schlüssigen Ausführungen des Psychologen lic. phil. F._____ setzt sich RAD-Arzt Dr. med. C._____ sodann inhaltlich auseinander und erach- tet diese als nachvollziehbar (vgl. E. 3.1.), was insbesondere auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Hausarztes med. pract. E._____ und des Beschwerdeführers selbst zu den Ursachen der psychischen Be- schwerden, einleuchtet. 4.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch aus den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Be- urteilung von Dr. med. C._____ vom 14. Januar 2025 erwecken können (vgl. E. 3.3. hiervor). Die besagte RAD-Beurteilung erfüllt demnach die An- forderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellung- nahmen (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund sowohl in somatischer als auch in psy- chischer Hinsicht als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen, wie insbesondere die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Be- schwerde S. 14 und 16), ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 - 11 - V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Die psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers wirken sich somit jedenfalls nicht in invalidenversiche- rungsrechtlich relevanter Weise (E. 4.3.) und die somatischen Beschwer- den nicht stärker als bereits im Vergleichszeitpunkt (E. 4.2.) auf seine Ar- beitsfähigkeit aus. Da somit keine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen vorliegt (vgl. E. 2.1.), hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Feb- ruar 2025 (VB 102) zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli - 12 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Fischer Reisinger