(VB 233/3), was sowohl die Möglichkeit als auch die effektive Ausübung eines Pensums im Umfang von lediglich noch 30 % als fragwürdig erscheinen lässt. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 18. November 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur -6- weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.