Soweit sich die Beschwerdegegnerin darüber hinaus auf Art. 28 Abs. 1bis IVG bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung erst seit Januar 2022 in Kraft steht und unter Berücksichtigung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstand (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; in Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4 [nicht publiziert in BGE 150 V 410]). Entsprechend kann diese Bestimmung nicht zur Beurteilung des Entstehens eines Rentenanspruchs zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im April 2018 herangezogen werden.