der Ergebnisse der Observation gerade davon ausgegangen war, diese angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar gewesen (VB 96/2). Weder für die Beurteilung einer Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit wurde in der Folge eine beweistaugliche versicherungsmedizinische Beurteilung eingeholt.