Urteil gerade keine zuverlässige retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (auch in der angestammten Tätigkeit als Zahnarzt) zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns vor (E. 5.2.), sodass gerade nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns in einer angepassten Tätigkeit in einem höheren Pensum arbeitsfähig gewesen war als in der angestammten, zumal RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 – auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der aufgehobenen Verfügung vom 16. März 2020 stützte – angesichts