Ob diese "eine umfangreiche Begutachtung nicht mehr als zielführend" erachtete (VB 237/1), war nicht mehr ihrem Ermessen anheimgestellt. Die Sache ist demnach bereits aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diejenigen Abklärungen vornimmt, zu deren Vornahme sie bereits mit Urteil VBE.2020.174 vom 16. Oktober 2020 rechtskräftig verpflichtet wurde. Darüber hinaus liegt gemäss diesem -5-