3.3. Trotz entsprechenden expliziten Auftrags hat die Beschwerdegegnerin nach dem (von dieser nicht angefochtenen, mithin in Rechtskraft erwachsenen) Rückweisungsentscheid kein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab dem Juli 2021 (vgl. VB 207/2) wieder zu 100 % als Zahnarzt tätig war, entband die Beschwerdegegnerin (vor allem angesichts des frühestmöglichen Rentenbeginns per April 2018) keineswegs von dieser Verpflichtung. Ob diese "eine umfangreiche Begutachtung nicht mehr als zielführend" erachtete (VB 237/1), war nicht mehr ihrem Ermessen anheimgestellt.