3.2. Die Erwägungen im Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts, auf die im Dispositiv verwiesen wird, werden für den Versicherungsträger, an den die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich, soweit sie zum Streitgegenstand gehören (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3). Diese Bindungswirkung gilt grundsätzlich auch für das Gericht bei erneuter Befassung mit der Sache (Urteile des Bundesgerichts 9C_204/2012 vom 4. April 2012 E. 2.3.3; I 874/06 vom 8. August 2007 E. 3.1 mit Hinweis). Eine davon abweichende Beurteilung wäre nur bei Vorliegen prozessualer Revisionsgründe nach Art.