Die Verfügung vom 16. März 2020 sei daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen. Im Rahmen der Rückweisung werde die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Form der Einholung eines externen Gutachtens sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht und im retrospektiven Verlauf zu beurteilen haben. Dabei seien die Observationsergebnisse durch die Ärzte zu berücksichtigen (E. 5.3. des nämlichen Urteils in VB 119).