Gestützt auf die zwischenzeitlich von der Mobiliar eingegangenen Observationsergebnisse hielt die Beschwerdegegnerin nochmals Rücksprache mit dem RAD und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Rentenbegehren des Beschwerdeverführers mit Verfügung vom 16. März 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.174 vom 16. Oktober 2020 teilweise gut, hob die Verfügung vom 16. März 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.