In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische und berufliche Abklärungen und zog sowohl die Akten der Helsana Versicherungen AG als auch der Haftpflichtversicherung, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) bei. Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 fachärztlich von einem Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen. Gestützt auf die zwischenzeitlich von der Mobiliar eingegangenen Observationsergebnisse hielt die Beschwerdegegnerin nochmals Rücksprache mit dem RAD und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Rentenbegehren des Beschwerdeverführers mit Verfügung vom 16. März 2020 ab.