1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 5. Februar 2025 und vom 16. April 2025 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 60 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Invalidenrente von 64 % einer ganzen Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2’625.00 zu bezahlen.