3.5.4. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'101.00 (vgl. E. 3.5.2. hiervor) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'993.00 (vgl. E. 3.5.3. hiervor) ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 64 % ([Fr. 75'101.00 – Fr. 26'993.00] / Fr. 75'101.00 x 100 = 64.05 %), wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, und damit einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 64 % einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2024.