Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 (publiziert als BGE 150 V 410) verweist, bezieht sich dieses nur auf die Gesetzeslage bis am 31. Dezember 2023 (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439) und ist daher für den vorliegend relevanten Zeitraum ab 1. Januar 2024 nicht einschlägig. Da der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E 2.1. hiervor), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorgenommen. Es besteht deshalb kein Anlass, von dem von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 26’993.00 abzuweichen.