3.5.3. In Bezug auf die Bestimmung des Invalideneinkommens sieht der am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV einen 10%igen Pauschalabzug vom ermittelten Tabellenlohn bzw. einen solchen von 20 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger vor. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 (publiziert als BGE 150 V 410) verweist, bezieht sich dieses nur auf die Gesetzeslage bis am 31. Dezember 2023 (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439) und ist daher für den vorliegend relevanten Zeitraum ab 1. Januar 2024 nicht einschlägig.