3.4.3. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'125.00 (vgl. E. 3.4.1. hiervor) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'864.00 (vgl. E. 3.4.2. hiervor) ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 60 % ([Fr. 74'125.00 – Fr. 29'864.00] / Fr. 74'125.00 x 100 = 59.71 %). Dieser Invaliditätsgrad ist um 5 % höher als derjenige vom 1. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2021 von 55 % (vgl. E. 3.3.5. hiervor) und begründet – nach Überführung in das stufenlose Rentensystem – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente von 60 % einer ganzen Rente (vgl. E. 1.2. hiervor;