ohne Kaderfunktion; Männer; Median). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ist deshalb bei gesamthafter Betrachtung nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen wurde somit zu Recht auf Fr. 33'258.00 (vgl. E. 3.3.1. hiervor) festgesetzt. 3.3.5. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 73'218.00 (vgl. E. 3.3.2. hiervor) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'258.00 (vgl. E. 3.3.4. hiervor) ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 55 % ([Fr. 73'218.00 – Fr. 33'258.00] / Fr. 73'218.00 x 100 = 54.57 %) und somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2021.