Auch die schweizerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (VB 1) rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 4.3.2). Zudem wirkt sich das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Teilzeitpensum von 6-7 Stunden pro Tag (vgl. E. 2.1. hiervor) bzw. 75 % nicht lohnsenkend aus. So verdienen Männer in einem Teilzeitpensum von 75 – 89 % (ohne Kaderfunktion) rund 5 % mehr als den Medianlohn (LSE 2018; Tabelle T18; monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht; ohne Kaderfunktion;