Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Eine langjährige Betriebszugehörigkeit liegt beim Beschwerdeführer nicht vor (VB 41.1 S. 1) und würde ohnehin keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, da diesem Kriterium im Rahmen einer Tätigkeit des Kompetenzniveaus 1 keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Auch die schweizerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (VB 1) rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 4.3.2).