3.3. 3.3.1. Die Beschwerdegegnerin legte dem zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) durchgeführten Einkommensvergleich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 72'869.00 (Angaben Arbeitgeber: Fr. 72'800.00 im Jahr 2017, indexiert auf das Jahr 2018) sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 33'258.00 (LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und davon 50 % gemäss medizinischer Dokumentation) zugrunde und errechnete einen Invaliditätsgrad von 54 %.