Es steht dem Beschwerdeführer deshalb der gesamte Fächer an Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt offen, so z.B. Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Hilfsarbeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben sowie administrative Tätigkeiten. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen anbietet, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4; 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt nicht vor. -7-