Die erhöhten Anforderungen an das Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers, namentlich klare fachliche Kompetenz der Personen, mit welchen er täglich zu tun habe, ein Maximum an Toleranz, Akzeptanz und Respekt seiner Person sowie grosse Flexibilität (VB 160.1 S. 11), übersteigen das im Umgang mit gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmenden zu erwartende Entgegenkommen nicht. Sie sind nicht derart unrealistisch, dass das Finden einer entsprechenden Stelle für den Beschwerdeführer von vornherein ausgeschlossen wäre. Der Beschwerdeführer war als Autolackierer, stellvertretender Werkstattleiter sowie Fahrzeugbewerter tätig (VB 160.1 S. 9 f.; VB 106.5 S. 4)