3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf das im ABI- Gutachten formulierte Profil für eine angepasste Tätigkeit eine fehlende Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % vor. Zudem würde der von der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommene Einkommensvergleich gegen Art. 16 ATSG verstossen, da vom 1. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2023 ein leidensbedingter Abzug verweigert und ab dem 1. Januar 2024 ein zu tiefer leidensbedingter Abzug gewährt worden sei. Es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt (Beschwerden S. 8 ff.).