2.2. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das ABI-Gutachten vom 8. April 2024 (VB 160.1.) keine Einwendungen geltend (Beschwerden S. 8). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das ABI-Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens von externen Spezialärzten nicht genügen würde (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), so dass darauf abgestellt werden kann.