Eine angepasste Tätigkeit müsse eine klare fachliche Kompetenz der alltäglichen Gesprächsgegenüber voraussetzen mit einem Maximum an Toleranz, Akzeptanz und Respekt der Person des Beschwerdeführers gegenüber. Aus dieser maximalen Toleranz und einer grossen Flexibilität würde sich eine sinnvolle Beschäftigung für den Beschwerdeführer ergeben, die er stundenweise mit Pausenbedarf erfahren könnte. Es werde zum Beispiel an eine Arbeit gedacht, bei der der Beschwerdeführer nach Anleitung weitgehend selbstbestimmt eine abwechslungsreiche Tätigkeit erbringen könne. Es sei eine maximale Präsenz von 6-7 Stunden pro Tag möglich, wobei eine reduzierte -5-