Weder aus allgemeininternistischer, aus orthopädischer noch aus dermatologischer Sicht könne eine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht würden die Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ADHS die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken. In der angestammten Tätigkeit als Autolackierer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In angepassten Verweistätigkeiten könne aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 % attestiert werden (VB 160.1 S. 8 ff.).