Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.109, VBE.2025.169 / ad / nl Art. 120 Urteil vom 3. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 5. Februar und 16. April 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nachdem sein Begehren um Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) vom 19. Juni 2015 mit Verfügung vom 26. September 2016 abgewiesen worden war – am 9. Februar 2018 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integra- tion/Rente) an. Nach Einholung eines Gutachtens der medexperts AG vom 2. November 2020 und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 5. August 2021 eine vom 1. März bis am 31. August 2019 befristete halbe Rente zu. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfü- gung eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.408 vom 18. Januar 2022 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Vervollständigung der Akten und zur begründeten Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) begutachten (Gutachten vom 8. April 2024) und nahm Rücksprache mit dem RAD. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Verfügungen vom 5. Februar und 16. April 2025 eine vom 1. De- zember 2018 bis am 31. Dezember 2023 befristete halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 64 % einer ganzen Rente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügungen vom 5. Februar und 16. April 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. März und 24. April 2025 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 05.02.2025 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin. 1. Es sei die Verfügung vom 16.04.2025 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Juni 2025 wurden die beiden Verfahren vereinigt. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassungen vom 2. April und 27. Juni 2025 die Abweisung der beiden Beschwerden. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Verfügungen vom 5. Februar und 16. April 2025 (Vernehm- lassungsbeilagen [VB] 175, 184) zu Recht eine vom 1. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2023 befristete halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 64 % einer ganzen Rente zuge- sprochen hat. 1.2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG (Weiterent- wicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), mit dem entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft. Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 19. Juni 2020 bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Der am 1. Januar 2022 weni- ger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. 2. 2.1. In den angefochtenen Verfügungen vom 5. Februar und 16. April 2025 (VB 175, 184) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ABI-Gutachten vom 8. April 2024, in -4- welchem folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (VB 160.1 S. 9): "1. Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) 2. Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ADHS (ICD-10 F90.0) 3. Clusterkopfschmerzen (ICD-10 G44.1) (…) 4. Chronische lymphatische Leukämie (…) (ICD-10 C91.1) (…)" Aus neurologischer Sicht sei aufgrund der Clusterkopfschmerzen von erhöhten Ausfallwahrscheinlichkeiten auszugehen, so dass die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Erwerbstätigkeiten um 20 % vermindert sei. Aus onkologischer Sicht könne aufgrund der chroni- schen lymphatischen Leukämie ebenfalls eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten festgestellt werden. Weder aus allgemeininternistischer, aus orthopädischer noch aus dermato- logischer Sicht könne eine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht würden die Zwangs- störung mit Zwangshandlungen und die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyper- aktivitätsstörung ADHS die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken. In der angestammten Tätigkeit als Autolackierer bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In angepassten Verweistätigkeiten könne aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 60 % attestiert werden (VB 160.1 S. 8 ff.). Gesamtmedizinisch sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Autolackierer aufgrund der psychiatrischen Einschränkung aufgehoben. In angepassten Verweistätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine um 40 % verminderte Leistungsfähigkeit und aus onkologischer Sicht eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit. Die genannten Einschränkungen könnten nicht addiert werden, sondern würden sich ergänzen, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten. Da die Einschränkung aus neurologischer Sicht mit Ausfalltagen assoziiert sei, resultiere ein teilweise additiver Effekt. Insgesamt resultiere somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in adaptierten Verweistätigkeiten. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf könne eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, retrospektiv gesehen, seit der Diagnosestellung der chronischen lymphatischen Leukä- mie im Dezember 2017 angenommen werden. Eine angepasste Tätigkeit müsse eine klare fachliche Kompetenz der alltäglichen Gesprächsge- genüber voraussetzen mit einem Maximum an Toleranz, Akzeptanz und Respekt der Person des Beschwerdeführers gegenüber. Aus dieser maxi- malen Toleranz und einer grossen Flexibilität würde sich eine sinnvolle Be- schäftigung für den Beschwerdeführer ergeben, die er stundenweise mit Pausenbedarf erfahren könnte. Es werde zum Beispiel an eine Arbeit gedacht, bei der der Beschwerdeführer nach Anleitung weitgehend selbst- bestimmt eine abwechslungsreiche Tätigkeit erbringen könne. Es sei eine maximale Präsenz von 6-7 Stunden pro Tag möglich, wobei eine reduzierte -5- Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rende- ment bestehe, dazu würden gelegentliche Ausfalltage kommen. Die Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten betrage 50 % und könne ebenfalls seit Dezember 2017 angenommen werden (VB 160.1 S. 10 f.). 2.2. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das ABI-Gutachten vom 8. April 2024 (VB 160.1.) keine Einwendungen geltend (Beschwerden S. 8). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das ABI-Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachtens von externen Spezialärzten nicht genügen würde (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), so dass darauf abgestellt werden kann. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf das im ABI- Gutachten formulierte Profil für eine angepasste Tätigkeit eine fehlende Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % vor. Zudem würde der von der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommene Einkommensvergleich gegen Art. 16 ATSG verstossen, da vom 1. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2023 ein leidensbedingter Abzug verweigert und ab dem 1. Januar 2024 ein zu tiefer leidensbedingter Abzug gewährt worden sei. Es sei ein leidens- bedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt (Beschwerden S. 8 ff.). 3.2. 3.2.1. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenver- sicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich- gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 318 E. 3 S. 320 f.). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt- verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil -6- des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 und 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 3; MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). 3.2.2. Das im ABI-Gutachten formulierte Profil für eine angepasste Tätigkeit lässt dem Beschwerdeführer ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen. Die erhöhten Anforderungen an das Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers, namentlich klare fachliche Kompe- tenz der Personen, mit welchen er täglich zu tun habe, ein Maximum an Toleranz, Akzeptanz und Respekt seiner Person sowie grosse Flexibilität (VB 160.1 S. 11), übersteigen das im Umgang mit gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmenden zu erwartende Entgegenkommen nicht. Sie sind nicht derart unrealistisch, dass das Finden einer entsprechenden Stelle für den Beschwerdeführer von vornherein ausgeschlossen wäre. Der Beschwerdeführer war als Autolackierer, stellvertretender Werkstattleiter sowie Fahrzeugbewerter tätig (VB 160.1 S. 9 f.; VB 106.5 S. 4) und ist trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage, nach Anleitung weitgehend selbstbestimmt eine abwechslungsreiche Tätigkeit auszu- führen (VB 160.1 S. 11). Es steht dem Beschwerdeführer deshalb der gesamte Fächer an Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt offen, so z.B. Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Hilfsarbeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben sowie administrative Tätigkeiten. Zu berücksichti- gen ist im Weiteren, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen anbietet, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4; 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt nicht vor. -7- 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdegegnerin legte dem zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) durchgeführten Einkommensvergleich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2018 ein Vali- deneinkommen von Fr. 72'869.00 (Angaben Arbeitgeber: Fr. 72'800.00 im Jahr 2017, indexiert auf das Jahr 2018) sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 33'258.00 (LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und davon 50 % gemäss medizinischer Dokumentation) zugrunde und errechnete einen Invaliditätsgrad von 54 %. Von einem leidensbedingten Abzug sah sie ab, da die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits mit der Wahl des Tabellenlohnes (Kompetenzniveau 1) berücksichtigt worden sei (VB 175 S. 4). 3.3.2. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2017 gemäss Angaben des Arbeitgebers Fr. 72'800.00 (Fr. 5'600.00 x 13; VB 41.3). Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie die Beschwerdegegnerin das auf das Jahr 2018 indexierte Valideneinkommen von Fr. 72'869.00 konkret ermittelte (VB 175 S. 4). Die Indexierung hat anhand der Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, Pos. 45-47, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, zu erfolgen und ergibt ein Validenein- kommen von Fr. 73'218.00 (Fr. 72'800.00 : 104.4 x 105.0 [Nominallohnin- dexierung 2017 – 2018]). 3.3.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwer- ten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Wür- digung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Recht- sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invaliden- einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; BGE 150 V 410 E. 10.6). -8- 3.3.4. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %, beim Profil einer angepassten Tätigkeit und der Zugrundelegung des Kompetenzniveaus 1 bei der Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigt und vermö- gen keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn zu begründen (vgl. E. 2.1. und 3.3.3. hiervor). Das Alter des Beschwerdeführers führt zu keinem Abzug, da gerade Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Eine langjährige Betriebszugehörigkeit liegt beim Beschwerdeführer nicht vor (VB 41.1 S. 1) und würde ohnehin keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, da diesem Kriterium im Rahmen einer Tätigkeit des Kompetenzniveaus 1 keine relevante Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Auch die schweizerische Staatsangehörigkeit des Beschwerde- führers (VB 1) rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 4.3.2). Zudem wirkt sich das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Teilzeitpensum von 6-7 Stunden pro Tag (vgl. E. 2.1. hiervor) bzw. 75 % nicht lohnsenkend aus. So verdienen Männer in einem Teilzeitpensum von 75 – 89 % (ohne Kaderfunktion) rund 5 % mehr als den Medianlohn (LSE 2018; Tabelle T18; monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht; ohne Kaderfunktion; Männer; Median). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Gewährung eines leidens- bedingten Abzuges ist deshalb bei gesamthafter Betrachtung nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen wurde somit zu Recht auf Fr. 33'258.00 (vgl. E. 3.3.1. hiervor) festgesetzt. 3.3.5. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 73'218.00 (vgl. E. 3.3.2. hiervor) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'258.00 (vgl. E. 3.3.4. hiervor) ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 55 % ([Fr. 73'218.00 – Fr. 33'258.00] / Fr. 73'218.00 x 100 = 54.57 %) und somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2021. 3.4. 3.4.1. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 1.2. hiervor) beträgt das Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 72'800.00 im Jahr 2017, nach Indexierung auf das Jahr 2022 anhand der Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, Pos. 45-47, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Fr. 74'125.00 (Fr. 72'800.00 : 104.4 x 106.3 [Nomi- nallohnindexierung 2017 – 2022]). -9- 3.4.2. Demgegenüber beläuft sich das Invalideneinkommen, unter alleiniger Berücksichtigung des Teilzeitabzuges von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; E. 3.3.4. hiervor), auf Fr. 29'864.00 (LSE 2022, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, Fr. 5'305.00 x 12 : 40 x 41.7 [Std. betriebsübliche Arbeitszeit], davon 50 % [Restarbeitsfähigkeit] ab- züglich 10 % [Tabellenlohnabzug]). 3.4.3. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'125.00 (vgl. E. 3.4.1. hiervor) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'864.00 (vgl. E. 3.4.2. hiervor) ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 60 % ([Fr. 74'125.00 – Fr. 29'864.00] / Fr. 74'125.00 x 100 = 59.71 %). Dieser Invaliditätsgrad ist um 5 % höher als derjenige vom 1. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2021 von 55 % (vgl. E. 3.3.5. hiervor) und begründet – nach Überführung in das stufenlose Rentensystem – einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente von 60 % einer ganzen Rente (vgl. E. 1.2. hiervor; Rz. 9105 f. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 17 ATSG) ab dem 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023. 3.5. 3.5.1. Für den Einkommensvergleich ab dem 1. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 75'296.00 (Angaben Arbeitgeber Fr. 72'800.00 im Jahr 2017, indexiert auf das Jahr 2023) ein Invalideneinkommen von Fr. 26'993.00 (LSE 2023 [recte: LSE 2022, indexiert auf das Jahr 2023], Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, davon 50 % gemäss medizinischer Dokumentation abzüglich 20 %) gegenüber und errechnete einen Invaliditätsgrad von 64 % (VB 175 S. 5). 3.5.2. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Indexierung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 72'800.00 im Jahr 2017 auf Fr. 75'296.00 im Jahr 2023 ist wiederum nicht nachvollziehbar. Die Indexierung hat anhand der Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, Pos. 45-47, Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen zu erfolgen und ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 75'101.00 (Fr. 72'800.00 : 104.4 x 107.7 [Nominallohnindexierung 2017 – 2023]). - 10 - 3.5.3. In Bezug auf die Bestimmung des Invalideneinkommens sieht der am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 26bis Abs. 3 IVV einen 10%igen Pauschalabzug vom ermittelten Tabellenlohn bzw. einen solchen von 20 % bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger vor. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 (publiziert als BGE 150 V 410) verweist, bezieht sich dieses nur auf die Gesetzeslage bis am 31. Dezember 2023 (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439) und ist daher für den vorliegend relevanten Zeitraum ab 1. Januar 2024 nicht einschlägig. Da der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. E 2.1. hiervor), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorgenommen. Es besteht deshalb kein Anlass, von dem von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 26’993.00 abzuweichen. 3.5.4. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 75'101.00 (vgl. E. 3.5.2. hiervor) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'993.00 (vgl. E. 3.5.3. hiervor) ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 64 % ([Fr. 75'101.00 – Fr. 26'993.00] / Fr. 75'101.00 x 100 = 64.05 %), wie von der Beschwerdegegnerin ermittelt, und damit einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 64 % einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2024. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten sind die Verfügungen vom 5. Februar und 16. April 2025 (VB 175, 184) dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerde- führer vom 1. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2021 eine halbe Invalidenrente (vgl. E. 3.3.5. hiervor), vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 eine Invalidenrente von 60 % einer ganzen Rente (vgl. E. 3.4.3. hiervor) und ab dem 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 64 % einer ganzen Rente (vgl. E. 3.5.4. hiervor) zuzusprechen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 5. Februar 2025 und vom 16. April 2025 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 60 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Invaliden- rente von 64 % einer ganzen Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- gegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2’625.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 3. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler