1. August 2021 wie auch per 1. Januar 2024 jeweils ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 6.3.3.3. f. hiervor). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Verfügung vom 5. Februar 2025 ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.