hiervor). Gleichzeitig ergibt sich aber, da sich angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers und dessen breiter und langjähriger Berufserfahrung, insbesondere als Gründer und mehrjähriger Führer seines eigenen Unternehmens, das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 rechtfertigt, für beide Berechnungsperioden auch ein höheres Invalideneinkommen als das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte (E. 6.3. hiervor). Unter Gegenüberstellung dieser korrigierten Beträge resultiert sowohl per - 19 -