6.4. Insgesamt resultiert bei Anwendung des korrekten Valideneinkommens, welches aufgrund erheblicher Schwankungen im Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der im IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbseinkommen der letzten Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu bemessen ist, sowohl für den Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. August 2021 wie auch für jenen ab dem 1. Januar 2024 ein höheres Valideneinkommen, als dasjenige, welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 (VB 119 S. 2 f.) berücksichtigt hat (vgl. E. 6.2.