Schliesslich ist der Beschwerdeführer Schweizer (VB 2), was ebenfalls keine lohnsenkende Auswirkung hat (auch hier im Gegenteil; vgl. BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Schweizer). Damit ist die Vornahme eines - 18 - leidensbedingten Abzugs für die Periode vom 1. August 2021 bis zum 31. Dezember 2023 nicht gerechtfertigt.