Mangels einer quantitativen Einschränkung rechtfertigt sich daher allein durch die Beschränkung des Belastungsprofils auf angepasste leichte körperliche Tätigkeiten kein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1 jeweils e contrario). Im Übrigen wurden die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits umfassend bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, weshalb sie nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen sowie E. 9.2.5 S. 194).