Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 18. August 2023 ist der Beschwerdeführer in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils vollzeitig und ohne leistungsmässige Einbusse arbeitsfähig (vgl. E. 3.2.). Mangels einer quantitativen Einschränkung rechtfertigt sich daher allein durch die Beschränkung des Belastungsprofils auf angepasste leichte körperliche Tätigkeiten kein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3 und 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1 jeweils e contrario).