Seit dem 1. Januar 2024 werden gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV pauschal 10 % abgezogen, sofern das Invalideneinkommen nach statistischen Werten bestimmt wird. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.