134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75, insbesondere E. 5 S. 78 ff.). Seit dem 1. Januar 2022 ist nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ergänzend dazu (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439) ein pauschaler Abzug von 10 % zu gewähren, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann.