Mit Ausnahme des geltend gemachten leidensbedingten Abzugs blieb die Festsetzung des Invalideneinkommens seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Ausbildung zum Elektromonteur auch einen Lehrgang mit Handelsdiplom absolviert hat, sich zusätzlich selbstständig zum Kältetechniker weitergebildet hat, beinahe zehn Jahre zusätzlich in einem Teilzeitpensum als Ambulanzfahrer tätig gewesen ist und während gut dreier Jahre selbstständig im Mineralienhandel (inkl. Reisetätigkeit, Aufbau eines Kundenstamms, Teilnahme an Messen) sowie während gut fünf Jahren als