IVV zusätzlich einen 10%igen Pauschalabzug. Damit ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 (ab 1. August 2021) bzw. Fr. 60'733.00 (ab 1. Januar 2024; VB 119 S. 2 f.) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm gestützt auf das Rechtsgutachten von Prof. Gächter sowie eine Studie der BASS AG aus dem Jahr 2021, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Tabellenlöhne LSE" unter der Leitung von Prof. Dr. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler, den Entscheid des Bundesgerichts 8C_256/2021 (vom 9. März 2022) und aufgrund des Belastungsprofils einer ihm noch zumutbaren Tätigkeit ein mindestens 20%iger bzw. ein 15%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei (Beschwerde, Rz. 15 ff.).