6.3. 6.3.1. Beim Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 auf statistische Angaben (LSE 2020 [für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. August 2021] bzw. 2022 [für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2024], Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer; hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung) und anerkannte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV zusätzlich einen 10%igen Pauschalabzug.