Das blosse Abstützen auf die von der früheren Arbeitgeberin angegebenen Fr. 92'820.00 ist aufgrund dieser Schwankungen, aber auch der praktisch durchgehend höheren Lohnzahlen, nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist rechtsprechungsgemäss auf den Durchschnittsverdienst der letzten (fünf) Jahre abzustellen, wobei diese Einkommen jeweils auf das Jahr des Rentenbeginns (2021) zu indexieren sind (vgl. Bundesamt für Statistik (BfS) TA 1.1.10, Nominallohnindex 2011-2024, Männer, lit. N [Gebäudebetreuung als sonstige wirtschaftliche Tätigkeit]).