er diese doch bereits vor Eintritt der Gesundheitsschädigung aufgegeben – zwischen Fr. 86'208.00 (im Jahr 2019) und Fr. 112'844.00 (im Jahr 2017; VB 14 S. 5). Angesichts dieser Beträge ist von starken Schwankungen in den Erwerbseinkommen der letzten Jahre auszugehen, was auch ein Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen (Beschwerdebeilage 3) belegt. Das blosse Abstützen auf die von der früheren Arbeitgeberin angegebenen Fr. 92'820.00 ist aufgrund dieser Schwankungen, aber auch der praktisch durchgehend höheren Lohnzahlen, nicht gerechtfertigt.