6.2.2. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ausweislich des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers variierten die in den Jahren 2015 bis 2019 (vor Eintritt der Gesundheitsschädigung) bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielten Einkommen – die 2015 und 2016 noch ausgeübte Tätigkeit als Selbstständigerwerbender ist (unbestrittenermassen) nicht zu berücksichtigen, hatte