LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 6.2. 6.2.1. Hinsichtlich des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dieser ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 92'820.00 erzielt hätte (VB 119 S. 1 mit Verweis auf VB 22.1 S. 6).