Weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 2) versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Es ist demnach medizinisch-theoretisch von einer seit August 2020 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Belastungsprofil entsprechenden leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.2. hiervor). Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 (VB 119) vorgenommene Invaliditätsbemessung rechtens ist.