Damit ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 18. August 2023 unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2024 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – voller Beweiswert zuzuerkennen und es ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 2) versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.