Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 93 S. 8 ff., 35 ff. und 60 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4. hiervor) demnach gerecht. Die im Einwandverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ vom 8. Dezember 2023 - 11 -