3.7. Mit abschliessender Stellungnahme vom 15. Januar 2025 stellte RAD-Arzt Dr. med. G._____ fest, dass die psychiatrische RAD-Stellungnahme von Dr. med. H._____ das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ "noch einmal ins rechte Licht gesetzt" habe. Entsprechend könne nach erneuter Prüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen ein anspruchsbegründender Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen werden. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit August 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 118 S. 3).