Zudem könne, sollte die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers derart stark sein, nicht nachvollzogen werden, weshalb über den gesamten Behandlungsverlauf keine Behandlungsintensivierung im Sinne einer (teil-)stationären Behandlung ins Auge gefasst worden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit dessen per Definition seit der Jugend oder dem jungen Erwachsenenalter bestehenden Erkrankung über vier Dekaden erfolgreich einer Berufstätigkeit nachgegangen sei, eine langjährige Ehe geführt habe und eine neuerliche Partnerschaf eingegangen sei und dennoch seit dem gesundheitlichen Einbruch