Die Einschätzung von Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 8. Dezember 2023 dahingehend, dass eine grössere Anzahl an Kriterien erfüllt sei, sei nicht nachvollziehbar, da dieser seine Annahme nicht mit anamnestischen Angaben oder psychopathologischen Befunden belegen könne. Zudem könne, sollte die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers derart stark sein, nicht nachvollzogen werden, weshalb über den gesamten Behandlungsverlauf keine Behandlungsintensivierung im Sinne einer (teil-)stationären Behandlung ins Auge gefasst worden sei.