Zudem sei bezüglich letzterer auf die Leistungsfähigkeit des athletischen Beschwerdeführers bei Freizeitaktivitäten und der Haushaltsführung zu verweisen (VB 112 S. 7). In Anbetracht dessen sowie bei nur geringem Therapiebedarf und eigenanamnestisch fehlendem Schmerzmittelbedarf könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei (VB 112 S. 8).